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1. Allgemeines

1) Allen unseren - auch zukünftigen - Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen

Erklärungen sowie unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die folgenden

Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren

Verträgen und Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der

Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen

wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen

bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen

Bestätigung.

2) Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 310 Abs. 1 BGB

genannten Rechtsträger.

3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die

Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung

zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Beschaffenheit

1) Unsere Angebote sind stets in jeder Hinsicht unverbindlich, falls nicht etwas anderes

schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist.

2) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden.

3) Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung einer Bestellung

können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden,

wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen

wurde.

4) Aufträge, sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter,

insbesondere auch Beschaffenheitsangaben und -garantien bedürfen zur

Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie

wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich

als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung

oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen

sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

3. Preis

1) Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte

Lieferzeiten bis 4 Monate nach Vertragsschluss, sofern die Lieferung innerhalb

von 4 Monaten erfolgt. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der

Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Sollten sich die Preise innerhalb von

6 Monaten um mehr als durchschnittlich 5% erhöhen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht

zu.

2) Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden

Listenpreise zu berechnen.

4. Lieferung, Leistungsort, Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung

1) Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt,

gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.

2) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als

eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger

Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.

3) Das Abladen ist - auch bei Lieferung „frachtfrei” - nach Andienung der Ware sofort

sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet.

Soweit unsere Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind,

handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

4) Leistungsort ist stets - auch bei Lieferung „frei Lieferanschrift/Bestimmungsort” usw. - die

jeweilige Verladestelle.

5) Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei

Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.

6) Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie

Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.

7) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur

auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung.

Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch

bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und

auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden ,so wie schriftlich einzureichen.

5. Lieferverzug, Höhere Gewalt

1) Der Käufer kann im Falle eines Lieferverzugs von uns die Erklärung verlangen, ob wir

vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder innerhalb angemessener Frist

liefern wollen.

2) Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B.

Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände

(wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten,

Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der

Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir

sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener

Vorbereitungszeit zu liefern.

6. Zahlungsbedingungen

1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt oder nach Vereinbarung per Vorkasse ohne Abzug zahlbar. Ausnahmen hiervon

bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2) Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen

zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und

Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf

die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.

3) Wechsel und Schecks, wenn mit Käufer vereinbart, werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die

Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer

Konten endgültig gutgeschrieben ist.

4) Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist

von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis zu. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgend ein

Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers,

auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt,

rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

6) Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 354a HGB bleibt unberührt.

7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall

1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens

berechnet, mindestens jedoch 10% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

2) Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse sind wir

berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen

bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu

verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1) Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem

Rechtsgeschäft gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei

Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender

Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.

2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.

Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der

Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung

sind nicht gestattet.

3) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns

der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert)

sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der

gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle

Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und

Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden

Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich

20% zur Sicherheit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.

4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen

Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die

erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir

sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen

und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer

anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange

einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von

Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder

Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5) Wenn wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware herausverlangen,

gilt dies als Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich dieser Ware.

6) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner

Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden

Form zu gewähren.

7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten

Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir

auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder

deren Freigabe veranlassen.

9. Annahmeverzug, Warenrücknahme

1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns

der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen,

es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige

Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der

Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als

Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des

Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des

Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden

überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis

eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

3) Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen

Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie

Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in

Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass

ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/

Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher

Art binnen 2 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung,

Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen.

Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware,

spätestens binnen 2 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung,

Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich

anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach

deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich

zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt. Bei nicht

form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die

zur Abnahme berechtigte Person unsere Ware mit anderen Baustoffen vermengt

oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist

nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung

verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der

Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer

nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom

Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung

vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch

wegen des Mangels zu.

4) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware;

dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Auf Schadensersatz

gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei

denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von

uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der

Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir

den Mangel arglistig verschwiegen haben.

5) Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer

Vertragspflicht, aus Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus

außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher

oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns beruht oder durch die

Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch

einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung

wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare

Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon

unberührt.

6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen

Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Kaufmann ist

oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.

Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem

allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag

geschlossen wurde, zu verklagen.

12. Rechtswahl

Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland,

so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

13. Datenschutz

1) Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten

werden bei uns und ggfs. bei den verbundene Unternehmen sowie bei ausliefernden

Stellen gespeichert.

2) Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem

Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt. Jeder hat das

Recht, der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der

Markt- oder Meinungsforschung zu widersprechen.

Stand März 2003