1. Allgemeines
1) Allen unseren -
auch zukünftigen - Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen
Erklärungen sowie
unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die folgenden
Geschäftsbedingungen
zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren
Verträgen und
Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der
Käufer ist Verbraucher
im Sinne von § 13 BGB. Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen
wir hiermit auch für
zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen
bedürfen zur
Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen
Bestätigung.
2) Unternehmer im
Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 310 Abs. 1 BGB
genannten
Rechtsträger.
3) Ist eine Bestimmung
ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die
Wirksamkeit des
verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung
zu ersetzen, die dem
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Angebot,
Auftragsbestätigung, Beschaffenheit
1) Unsere Angebote
sind stets in jeder Hinsicht unverbindlich, falls nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart
worden oder die Lieferung erfolgt ist.
2) Der Käufer ist an
die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden.
3) Wünsche des Käufers
zur nachträglichen Änderung oder Stornierung einer Bestellung
können nur aufgrund
besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden,
wie mit der
Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen
wurde.
4) Aufträge, sonstige
Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter,
insbesondere auch
Beschaffenheitsangaben und -garantien bedürfen zur
Erlangung einer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine
Beschaffenheitsgarantie
wird von uns nur im
Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich
als solche bezeichnet
sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung
oder durch unsere
Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen
sind unverzüglich
schriftlich geltend zu machen.
3. Preis
1) Sofern nicht Preise
schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte
Lieferzeiten bis 4
Monate nach Vertragsschluss, sofern die Lieferung innerhalb
von 4 Monaten erfolgt.
Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der
Lieferung gültigen
Listenpreise zu berechnen. Sollten sich die Preise innerhalb von
6 Monaten um mehr als
durchschnittlich 5% erhöhen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht
zu.
2) Gegenüber
Unternehmern sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden
Listenpreise zu
berechnen.
4. Lieferung,
Leistungsort, Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung
1) Sofern nicht eine
ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt,
gilt eine Lieferfrist
nur als annähernd vereinbart.
2) Zu Teillieferungen
sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als
eingehalten, wenn die
Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger
Transportzeit die
Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
3) Das Abladen ist -
auch bei Lieferung „frachtfrei” - nach Andienung der Ware sofort
sachgemäß durch den
Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet.
Soweit unsere
Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind,
handeln diese auf
Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
4) Leistungsort ist
stets - auch bei Lieferung „frei Lieferanschrift/Bestimmungsort” usw. - die
jeweilige
Verladestelle.
5) Die Gefahr geht mit
der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei
Selbstabholung mit der
Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
6) Die Ware wird in
branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie
Sonderverpackungen
werden gesondert berechnet.
7) Eine Versicherung
gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur
auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung.
Transportschäden und
Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche
Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und
auf den
Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden ,so wie
schriftlich einzureichen.
5. Lieferverzug,
Höhere Gewalt
1) Der Käufer kann im
Falle eines Lieferverzugs von uns die Erklärung verlangen, ob wir
vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen.
2) Höhere Gewalt (z.B.
öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B.
Streik, Aussperrung
usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände
(wie fehlerhafte oder
verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten,
Verkehrsstörungen
usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der
Behinderung die
Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir
sind in solchen Fällen
berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener
Vorbereitungszeit zu
liefern.
6. Zahlungsbedingungen
1) Unsere Rechnungen
sind sofort nach Erhalt oder nach Vereinbarung per Vorkasse ohne Abzug zahlbar.
Ausnahmen hiervon
bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung.
2) Wir sind
berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen
zunächst auf unsere
jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so
sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptforderungen anzurechnen.
3) Wechsel und
Schecks, wenn mit Käufer vereinbart, werden stets nur erfüllungshalber
entgegengenommen. Die
Zahlung gilt erst dann
als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer
Konten endgültig
gutgeschrieben ist.
4) Die Aufrechnung des
Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt.
5) Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis zu.
Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgend ein
Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers,
auf den das
Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt,
rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif ist.
6) Die Abtretung von
Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 354a HGB bleibt
unberührt.
7. Zahlungsverzug,
Vermögensverfall
1) Ab Verzugseintritt
werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens
berechnet, mindestens
jedoch 10% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
2) Bei
Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse sind wir
berechtigt, alle
offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen
bis zur Erfüllung
aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu
verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt,
Sicherheiten
1) Wir behalten unser
Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen
Zahlung des
Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem
Rechtsgeschäft gleich
aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei
Entgegennahme von
Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender
Rechnung gilt die
Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
2) Der Käufer hat
unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
Weiterveräußerung,
Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
dürfen nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der
Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung
sind nicht gestattet.
3) Wird unsere
Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns
der Käufer zur
Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert)
sein (Mit-) Eigentum
an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der
gleichzeitigen
Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle
Forderungen aus
Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung unserer
Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden
Sicherungseigentums
tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich
20% zur Sicherheit
schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.
4) Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen
Forderungen gegen
Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung
bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir
sind jederzeit
berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und selbst die
Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer
anderweitigen
Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange
einzuziehen, als er
seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von
Pfändungen und
anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder
Rechte betroffen
werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
5) Wenn wir aufgrund
unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware herausverlangen,
gilt dies als
Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich dieser Ware.
6) Der Käufer ist auf
unser Verlangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten
Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden
Form zu gewähren.
7) Übersteigt der
realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten
Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir
auf Verlangen des
Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder
deren Freigabe
veranlassen.
9. Annahmeverzug,
Warenrücknahme
1) Bei verweigerter,
verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns
der Käufer unbeschadet
seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen,
es sei denn, er hat
die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige
Sachwidrigkeit der
Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der
Abholung ohne
Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als
Gesamtschuldner für
ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des
Kaufpreises. Wir
leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
2) Als Schadensersatz
statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des
Bestellpreises ohne
Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder
nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis
eines höheren Schadens
bleibt uns vorbehalten.
3) Bei freiwilliger
Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen
Ausgleich für infolge
des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie
Transport- und
Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in
Höhe von 20% des
vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass
ein Schaden überhaupt
nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
10. Mängelrüge,
Gewährleistung und Haftung
1) Der Käufer hat die
Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/
Abholung zu
untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher
Art binnen 2 Werktagen
nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung,
Verbrauch,
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen.
Unternehmer haben alle
erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware,
spätestens binnen 2
Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung,
Verbrauch,
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich
anzuzeigen. Nicht
offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach
deren Entdeckung,
spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich
zu rügen; dies gilt
nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt. Bei nicht
form- und/oder
fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2) Die Haftung für
Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die
zur Abnahme
berechtigte Person unsere Ware mit anderen Baustoffen vermengt
oder verändert oder
vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass die
Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
3) Bei fristgerechter,
berechtigter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung
verlangen. Ist der
Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der
Lieferung einer
mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten
(Rücktritt). Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung
vom Vertrag zurück
oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
4) Mängelansprüche
eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware;
dies gilt nicht für
Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Auf Schadensersatz
gerichtete
Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei
denn, dass der Schaden
auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von
uns, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der
Schaden in der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir
den Mangel arglistig
verschwiegen haben.
5)
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer
Vertragspflicht, aus
Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus
außervertraglicher
Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von uns beruht oder durch die
Verletzung einer für
die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch
einen von uns
arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung
von Leben, Körper oder
Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen
Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Schäden. Eine Haftung
gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
6) Die vorstehenden
Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen
Vertreter, leitenden
Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in
Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Kaufmann ist
oder die sonstigen
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.
Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem
allgemeinen
Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag
geschlossen wurde, zu
verklagen.
12. Rechtswahl
Für jegliche
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
so wie es für
Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.
13. Datenschutz
1) Im Rahmen unserer
Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten
werden bei uns und
ggfs. bei den verbundene Unternehmen sowie bei ausliefernden
Stellen gespeichert.
2) Die gespeicherten
Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt. Jeder hat das
Recht, der Nutzung
oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder
Meinungsforschung zu widersprechen.
Stand März 2003